Zuchtordnung der Züchtergemeinschaft für den Retromops

(vormals: Züchterkreis für den Retromops) vom 28. November 2008 in der Fassung vom 1. Oktober 2021


§ 1 Allgemeines

 

Die Zucht und Eintragungsbestimmungen des Züchtergemein-schaft für den Retromops, die als nicht gewinnorientierte GbR geführt wird, dienen der Erhaltung und Förderung der Rasse Mops mit dem besonderen Ziel, die sich aus der Übertypisierung des Standardmopses ergebenden gesundheitlichen Probleme zu bekämpfen. Die Einzucht einer passenden Fremdrasse (vgl. § 6) und die anschließende Rückzucht auf die Rasse Mops ist dabei der gewählte Weg.

 

Es darf nur mit gesunden und wesensfesten Hunden gezüchtet werden. Erbgesund ist ein Hund dann, wenn er Rassetyp und rassetypisches Verhalten vererbt, nicht aber erbliche Defekte, welche die funktionale Gesundheit seiner Nachkommen beeinträchtigen. Erbliche Defekte und Krankheiten werden - soweit erkennbar - durch den Zuchtwart und die Zuchtbuchführung als Registerstelle erfasst, bewertet und planmäßig züchterisch bekämpft.

 

Die Züchtermitglieder sind für ihre Zuchtergebnisse selbst verantwortlich. Die Züchtergemeinschaft übernimmt insofern keine Garantie; eine Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Zur Umsetzung der vorgegebenen Zuchtziele ist die vorliegende Zuchtordnung erstellt worden. Zuwider-handlungen bzw. Nichteinhaltung der Zuchtordnung können mit dem Ausschluss aus der Züchtergemeinschaft und dem Entzug  der Lizenz zur Führung des Markennamens „ZG Retromops“ geahndet werden.  

 

 

§ 3 Zwingername

Jedem Züchtermitglied wird Zwingernamenschutz gewährt. Der Zwingername wird bei der Zuchtbuchführung beantragt. Der  Zwingername soll sich deutlich von einem bereits in anderen Vereinen für die Rasse „Mops“ vergebenen Zwingernamen unterscheiden.

 

 

 

§ 4 Zuchtstätte


Die Unterbringung der Zuchttiere sowie der Welpen in Zwingeranlagen oder in separaten Räumen wie Kellern, Scheunen oder Gartenhäusern ist ausdrücklich untersagt.

 

Bei der Aufzucht der Welpen ist sicherzustellen, dass ausreichend Platz vorhanden und regelmäßiger Kontakt zum Züchter, seiner Familie und dessen Umfeld gegeben ist. Die erforderlichen Hygienemaßnahmen sind einzuhalten. Das Wurflager muss trocken und vor Zugluft geschützt sein. Die Mutterhündin muss die Möglichkeit haben, sich jederzeit von den Welpen abzusondern.

 

Je nach Witterungsverhältnissen ist den Welpen angemessener Auslauf außerhalb des häuslichen Wurflagers (Garten; Terrasse) zu ermöglichen. Der Auslauf soll möglichst abwechslungsreich gestaltet sein und den Welpen verschiedene Reize und Spieloptionen bieten.

 

Die Überwachung der Einhaltung dieser Vorgaben obliegt der Zuchtleitung und den Zuchtwarten bzw. den von ihnen beauftragten, sachkundigen Personen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe hat der Züchter dem vorgenannten Personenkreis Zutritt zu seiner Zuchtstätte zu gewähren.

 

 

 

§ 5 Zuchtwarte 


Die Zuchtwarte haben neben den Zuchtpaten die Aufgabe, den Züchtern beratend zur Seite zu stehen. Sie kontrollieren darüber hinaus die Zucht, die Einhaltung der Zuchtordnung und erfassen - soweit erkennbar - erbliche Defekte und Krankheiten zur planmäßigen züchterischen Bekämpfung.

 

 

§ 2 Züchter 

 

Das Zuchtrecht innerhalb der ZG nur Personen zu, die eine Lizenz zur Führung des Markennamens „ZG Retromops“ und eine Mitgliedschaft in der Züchtergemeinschaft erworben haben. Die Lizenz wird immer nur für einen Zeitraum von zwei Jahren erteilt. Ein verbindlicher Anspruch auf Lizenzverlängerung besteht nicht. Alles Weitere regelt der Lizenzvertrag.

 

Die Mitgliedschaft in der Züchtergemeinschaft erlischt automatisch mit Ablauf der Lizenz.

 

Deckrüdenbesitzer die selber nicht züchten, können - soweit ihr Rüde im hiesigen Zuchtbuch eingetragen oder registriert ist - auf Antrag auch ohne eine Zuchtlizenz zu erwerben, Mitglied der ZG werden. Über die Aufnahme entscheidet die Zuchtleitung in Einvernehmen mit den Zuchtwarten.

 

Jeder lizenzierte Züchter und jeder Deckrüdenbesitzer, der der ZG beigetreten ist, repräsentiert diese. Dies setzt neben einem fundierten Wissen in den Bereichen Hundezucht, Hundehaltung, Erziehung und Ernährung auch ein entsprechendes professionelles Auftreten in der Öffentlichkeit (darunter auch in Internetforen und in Sozialen Netzwerken jeder Art) sowie einen entsprechenden Umgang mit Welpenkäufern und -interessenten voraus. Rufschädigendes Verhalten kann zum Ausschluss aus der Züchtergemeinschaft und dem Entzug der Lizenz zur Führung des Markennamens „ZG Retromops“ führen.

 

Alle Züchter arbeiten einvernehmlich und miteinander an dem in § 1 formulierten Zuchtziel, was ein Konkurrenzverhalten der Züchtermitglieder untereinander ausschließt. Marktschreierische Werbefloskeln sind geächtet. Eine Teilnahme an Ausstellungen und eine Werbung mit den Ausstellungsergebnissen zugunsten der eigenen Zucht läuft dem Zuchtprogramm der Züchtergemeinschaft zuwider und wird nicht praktiziert.

 

Erfahrene Züchter sollen als Zuchtpaten einen Neuzüchter unterstützen. Zuchtpaten werden über die Zuchtleitung vermittelt. Als erfahren gilt, wer mindestens vier Würfe aufgezogen hat. Eine einklagbare Verpflichtung zur Übernahme einer Patenschaft besteht nicht. 

 

Der Züchter ist verpflichtet, jede bekannt gewordene Erkrankung seiner Nachzucht, die auf eine erbliche Disposition hindeuten könnte, unverzüglich der Zuchtleitung anzuzeigen. Sollten bereits ärztliche Gutachten oder Bescheinigungen vorliegen, sind diese schriftlich nachzureichen. Die Zuchtleitung entscheidet über nachfolgende Maßnahmen bis hin zum Zuchtausschluss des jeweiligen Elterntiers.

 


 

 

 

 

 

§ 7  Verbotene Farbzucht 

 

Der ZG Retromops kann aufgrund zugelassener Fremdbluteinzuchten über die Standardfarben des Mopses (beige in verschiedenen Varianten, schwarz) hinaus weitere Farbschläge wie brindle, piebald, platinum oder black and tan aufweisen. Eine Weißzucht (d.h. Zuchtvorgäng mit dem Ziel, weiße Hunde zu erzeugen) sowie eine Zucht mit dem Defektgen „Merle“ sind ausdrücklich untersagt. 

 

§ 6 Zugelassene und verbotene Einzuchten

 

Eine Anerkennung in der Zuchtarbeit finden alle nichtextremen Zuchtformen des Mopses:

 

a) der "Altdeutsche Mops"

b) der amerikanische "terriertyped pug" ("Mops im Terriertyp")

c) der russellbeeinflusste Retromops (bis zu 1/4 terrier-beeinflusst) und seine Ausgangsform Rassmo

     (F PR)

d) der pinscherbeeinflusste Retromops (bis zu 1/4 pinscherbeeinflusst) und seine Ausgangsform Muggin (F Pi)

e) seit 02. 2019: der beaglebeeinflusste Pugpuggle (1/4 beaglebeeinflusst) und seine Ausgangsform Puggle

     (F Be)

 f) seit 09.2019: der patterdalebeeinflusste Retromops (1/4 patterdalebeeinflusst)

      (F PT)

g) seit 10.2021: der über den Shiba Inu gezogene Retromops

      (F Sh)

h) seit 01.01.2023: der niederländische Retromops, soweit er kontrolliert über die Stiftung Dogsconnected Foundation gezogen ist

sowie Möpse und Farbmöpse, deren Phänotypus keine

quälenden, extremen Zuchtmerkmale aufweisen.

 

Damit sind die zur Einzucht zugelassenen Rassen derzeit Parson Russel, Deutscher Pinscher, Patterdale Terrier, Beagle und Shiba Inu. Die Einzucht weiterer passender Rassen kann durch die Zuchtbuchführung und die Zuchtwarte beschlossen werden, wenn sich durch diese Maßnahme eine Verbesserung der Zucht erwarten lässt.

 

Ausgeschlossen für eine Einzucht sind Rassen, die den Retromops in seiner Physiognomie deutlich von dem Erscheinungsbild des Mopses wegführen. Dazu gehören

Einzuchten von Rassen, die zu einer wesentlichen Größenveränderung beitragen, z.B. Chihuahua (Kleinwuchs), Boxer, Labrador (Größenzunahme).

-   Einzuchten, die zur Kurzbeinigkeit führen können, z.B. Pekinese, Dackel

-  Einzuchten, die die Fellstruktur nachhaltig verändern können. Die Einzucht von Rassen mit langem, gelocktem oder geschnürten Haarkleid (z.B. Pudel, Shih Tzu, Cocker, Chavalier u.ä.) ist untersagt.

 

Die in Absatz 3 für die Einzucht ausgeschlossenen Rassen können auch nicht durch nachträgliche Entscheidung im Sinne des Absatzes 2 in das Zuchtprogramm mit aufgenommen werden (absolute Ausschließungsgründe). 

 


 

 

§ 8  Grundsätzliche Zuchtbestimmungen


Rüde und Hündin müssen einen Zuchttauglich-keitsnachweis erbringen. Dieser kann vom Zuchtwart bzw. der Zuchtleitung oder dem Tierarzt ausgestellt werden.

 

Das Mindestalter für Deckrüden beträgt 12 Monate; eine Belegung der Zuchthündinnen darf nicht vor der zweiten Hitze erfolgen, dabei soll das Mindestzuchtalter der Hündin von 14 Monaten nicht unterschritten werden. 

 

Eine Zuchthündin kann bis zum abgeschlossenen 8. Lebensjahr für die Zucht verwendet werden. Stichtag ist der Tag der Belegung. Bei einem Deckrüden wird keine Altersgrenze festgesetzt. Das Höchstzuchtalter für Hündinnen darf nur in begründeten und von der Zuchtleitung genehmigten Einzelfällen überschritten werden. 

 

Hündinnen dürfen in einer Läufigkeitsperiode nicht von verschiedenen Rüden gedeckt werden. Verpaarungen mit außerhalb der Züchtergemeinschaft  gezogenen Rüden sind mit der Zuchtleitung abzustimmen und von dieser zu genehmigen.

 

Hündinnen dürfen pro Kalenderjahr grundsätzlich nur einen Wurf haben. Ein Kaiserschnitt ist der Zuchtbuchführung zu melden. Nach dem zweiten Kaiserschnitt darf mit der betroffenen Hündin nicht mehr gezüchtet werden.

 

 

 

 § 10 Bekämpfung genetischer Erkrankungen 

 

Nekrotisierende Meningoenzephalitis (PDE) [1]

Hunde, die keine Träger der Mutation in DLA-DPB1 sind, welche als Hochrisikofaktor für die 'Nekrotisierende Meningoenzephalitis' - Pug Dog Enzephalitis (PDE) angesehen wird, sind bevorzugt in der Zucht einzusetzen. 

Heterozygote (N/NME) und homozygote (NME/NME) Träger des Defektgens dürfen ausschließlich mit freien Tieren (N/N) verpaart werden.

Der Genotyp der Elterntiere wird in den Ahnentafeln vermerkt.

 

Primäre Linsenluxation (PLL) [2]

Homozygote Träger des Defektgens (PLL/PLL) und Heterozygote Träger (N/PLL) dürfen ausschließlich mit freien Tieren (N/N) verpaart werden.

Der Genotyp der Elterntiere wird in den Ahnentafeln vermerkt.

 

May-Hegglin-Anomalie (MHA) [2]

Registerhunde sind vor einem Zuchteinsatz auf Vorliegen der Mutation des Gens MYH9, das verantwortlich für die autosomal dominant vererbbare Erkrankung MHA ist, zu untersuchen. Heterozygote (N/MHA) und homozygote (MHA/MHA) Trägertiere sind ausnahmslos von der Zucht ausgeschlossen.

Registerhunde im Sinne dieser Vorschrift sind Hunde, bei denen ein oder beide Elterntiere mit phäno-typisch überwiegendem Mopsanteil nicht aus einer Verbandszucht stammt bzw. stammen.

 

Hyperurikosurie (SLC) [2]

Für Weißschecken mit auf den gesamten Körper ausgedehnter Tüpfelung (Ticking) gilt zusätzlich: Vor einer Zuchtzulassung ist ein entsprechender Gentest auf Hyperurikosurie durchzuführen. Heterozygote (N/SLC) und homozygote (SLC/SLC) Träger des Defektgens dürfen ausschließlich mit freien Tieren (N/N) verpaart werden. 

 

 

Für F1 PR bzw. F1 PT und F2 PR bzw. F2 PT Verpaarungen untereinander und wechselseitig gilt zusätzlich:  [2]

 

Progressive Retinaatrophie (prcd-PRA)

(Heterozygote (N/PRA) und homozygote (PRA/PRA) Träger des Defektgens dürfen ausschließlich mit freien Tieren (N/N) verpaart werden.

Der Genotyp der Elterntiere wird in den Ahnentafeln vermerkt. 

 

Für F1 PR und F2 PR Verpaarungen untereinander gilt zusätzlich:  [2]

 

Late onset Ataxie (LOA)

Heterozygote (N/LOA) und homozygote (LOA/LOA) Träger des Defektgens dürfen ausschließlich mit freien Tieren (N/N) verpaart werden.

Der Genotyp der Elterntiere wird in den Ahnentafeln vermerkt.

 

Spinocerebelläre Ataxie (SCA) 

Heterozygote (N/SCA) und homozygote (SCA/SCA) Träger des Defektgens dürfen ausschließlich mit freien Tieren (N/N) verpaart werden.

Der Genotyp der Elterntiere wird in den Ahnentafeln vermerkt.

 

Für F1 Pi und F2 Pi Verpaarungen untereinander gilt zusätzlich: [2]

               

von Willebrand Erkrankung Typ 1 (vWD 1) 

Heterozygote (N/vWD 1) und homozygote (vWD 1/vWD 1) Träger des Defektgens dürfen ausschließlich mit freien Tieren (N/N) verpaart werden.

Der Genotyp der Elterntiere wird in den Ahnentafeln vermerkt.

  

Für F1 Be und F2 Be Verpaarungen untereinander gilt zusätzlich: [2] 

 

Lafora Epilepsie (LD)

Heterozygote (N/LD) und homozygote (LD/LD) Träger des Defektgens dürfen ausschließlich mit freien Tieren (N/N) verpaart werden.

Der Genotyp der Elterntiere wird in den Ahnentafeln vermerkt.

  

Imerslund-Gräsbeck Syndrom (IGS)

Heterozygote (N/IGS) und homozygote (IGS/IGS) Träger des Defektgens dürfen ausschließlich mit freien Tieren (N/N) verpaart werden.

Der Genotyp der Elterntiere wird in den Ahnentafeln vermerkt.

 

 

 § 12 Zuchtbuch

 

Die Züchtergemeinschaft für den Retromops führt ein Zuchtbuch. Verantwortlich dafür ist die Zuchtleitung (Zuchtbuchführung), die alle von den Züchtern eingereichten Unterlagen sicher zu verwahren hat.

 

 

Die der ZG angeschlossenen Züchter verpflichten sich, alle von ihnen gezüchteten Hunde der Zuchtrichtung „Retromops“ in das Zuchtbuch der ZG eintragen zu lassen.

 

 

Im Zuchtbuch werden alle geworfenen Hunde fortlaufend mit einer Zuchtbuchnummer eingetragen. Die Eintragung enthält Wurfstärke, Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe, Abstammung der Eltern, Großeltern, sowie Name des Züchters.

 

Die Namensgebung der Welpen erfolgt pro Wurf in alphabetischer Reihenfolge (A-Wurf, B-Wurf etc.).

 

Die Erfassung eines Wurfes im Zuchtbuch und die Zuordnung der Zuchtbuchnummer  erfolgt  ebenfalls in alphabetischer Reihenfolge, wobei zwingend zunächst die Rüden und dann die Hündinnen erfasst werden. 

 

Bei Namenswiederholungen ist durch einen ent-sprechenden Zusatz dafür Sorge zu tragen, dass sich die vergebenen Namen deutlich von einander unterscheiden. Die Zuchtbuchstelle kann ungeeignet erscheinende Namen ablehnen. 

 

 

§ 13 Deckakt, Deckgebühr und Deckschein


Nach vollzogenem Deckakt ist der Deckschein auszufüllen und dem Besitzer der Zuchthündin auszuhändigen. Der Deckschein ist innerhalb von 10 Tagen nach dem Deckakt der Zuchtbuchführung zu übersenden.


Der Deckrüdenbesitzer und der Zuchthündinnenbesitzer haftet, jeder für sich allein, mit seiner Unterschrift auf dem Deckschein für die Richtigkeit seiner Angaben.

 

Die Festlegung der Deckgebühr und deren Zahlungs-modalitäten sind ausschließlich eine Angelegenheit zwischen Züchter und Deckrüdenhalter.

 

Der Züchter muss dem Deckrüdenbesitzer das Ergebnis des Wurfgeschehens innerhalb von 10 Tagen nach dem Wurf, bzw. das Leerbleiben der Hündin nach Kenntnis, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach dem errechneten Wurfdatum mitteilen.

 

Der Züchter muss die Zuchtbuchführung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnis über das Leerbleiben oder den Abort der Hündin informieren. Eine formlose Mitteilung ist ausreichend.
 

 

§ 17 Gebühren

 

Für einzelne Leistungen der Zuchtbuchstelle und der Zuchtwarte können Gebühren erhoben werden. Die Gebühren sind in Gebührenordnung aufgeführt.

 

 

§  18 Datenschutz

 

Die Weitergabe von Daten der Zuchtwertschätzung an Dritte oder deren gewerbliche Nutzung sowie das Speichern und / oder Bearbeiten des Inhaltes des Zuchtbuches in elektronischen Medien ist nicht gestattet.

 

 

§ 19 Ahnentafeln aus dem Ausland

 

Die Züchtergemeinschaft für den Retromops erkennt ausländische Ahentafeln grundsätzlich an, sofern es sich um FCI anerkannte Vereine oder um Ahnentafeln des American Kennel Club (AKC) handelt. Im Übrigen obliegt eine Anerkennung der Einzellfallentscheidung, die in die Zuständigkeit der amtierenden Zuchtleitung und der Zuchtwarte fällt.

 

Sollten Ahnentafeln einer ausländischen Zuchtvereinigung keine Anerkennung finden, besteht jedoch gleichwohl die Möglichkeit, den entsprechenden Hund als "Registerhund" in das Stammdatenblatt der ZG Retromops aufzunehmen. Gegebenenfalls ist über die Zuchttauglichkeits-untersuchungen hinaus ein Rassegutachten (per DNA- Nachweis) zu erstellen.   

 

 

§ 20 Salvatorische Klausel

 

Die Zuchtordnung ist in ihrer Ursprungsfassung am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten. Die erste Änderungs-fassung trat am 2. Februar 2017, die zweite Änderungsfassung am 1. Oktober 2019, die dritte Änderungsfassung am 19. Februar 2020 sowie die vierte Änderungsfassung am 1. Oktober 2021 in Kraft. 

 

Die Nichtigkeit einzelner Teilen zieht nicht die Nichtigkeit der Zuchtordnung insgesamt nach sich. An die Stelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der eigentlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die beschließenden Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

 

  

 

 

§ 9 Nicht zur Zucht zugelassene Hunde / zuchtausschließende Fehler

Nicht zur Zucht zugelassen bzw. Fehler, welche von der Zucht ausschließen sind:

 

- extrem chronisches Schnarchen und / oder Atemnot

- erblich bedingte Augenerkrankungen

- körperlich schwache Hunde

- generalisierende Demodikose

- Kryptorchismus oder Monorchismus

- Verhaltensstörungen, übersteigerte Aggressivität

- Hunde, die angeborene Missbildungen, erkennbare         Erbfehler und erkennbare vererbliche Krankheiten   aufweisen (z.B. Hasenscharte, Spaltrachen, angeborene   Blindheit oder Taubheit, Epilepsie)

- Leuzismus

- Hündinnen, die zweimal mit Kaiserschnitt geboren haben,   vgl. § 8 Absatz 6.

 

Es werden nur Hunde zur Zucht zugelassen, die nach palpatorischer Untersuchung frei von Patella-Luxation (PL) sind und in Seitenlage auf Keilwirbel geröntgt sind. Darüber hinaus ist eine allgemeine Untersuchung durch den Tierarzt Pflicht, bei der insbesondere auch die Augen begutachtet werden. 

 

Tieren, bei denen erst nach einer Zuchtzulassung ein zuchtausschließender Fehler auftritt, oder bei denen durch Nachtzuchtkontrolle erkennbar wird, dass sie entsprechende Fehler vererben können, kann eine bereits erteilte Zuchtzulassung entzogen werden (vgl. insoweit auch § 2 Abs. 7).

  

Ahnentafeln nicht (mehr) zur Zucht zugelassener Hunde erhalten von der Zuchtbuchführung den Vermerk "nicht zuchttauglich".

 

   

 § 11 Linienzucht, Inzucht

  

Grundsätzlich ist bei einer geplanten Verpaarung der Inzuchtkoeffizient möglichst gering zu halten. Inzestverpaarung zwischen Eltern und Kindern sowie Geschwister- und - seit Februar 2020: Halbgeschwister-verpaarungen sind nicht erlaubt.

 

 

 

  

 

 

 

 

 

§ 14 Wurfmeldung

Zur Meldung und Eintragung eines Wurfes sind der Zuchtbuchführung vorzulegen:

·         der Deckschein

·     der Wurfmeldeschein

·      Original der Ahnentafeln der Zuchthündin und Kopie    der Ahnentafel des Deckrüden 

 

Die Meldung eines Wurfes an das Zuchtbuch  erfolgt  in alphabetischer Reihenfolge, wobei zwingend zunächst die Rüden und dann die Hündinnen zusammen mit den Chip-Nummern zu nennen sind.

 

 

 § 15 Welpen

 

Die Welpen müssen bei der Abgabe mehrfach entwurmt und mit einer S H L P- Impfung (Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose) versehen sein. Zur zweifels-freien Identifikation müssen sie gechipt sein; eine Tätowierung wird nicht als ausreichend erachtet. Die Chip-nummer ist im Impfpass, auf der Ahnentafel und im Kaufvertrag zu vermerken.

 

Die Abgabe der Welpen darf frühestens nach Vollendung der 8. Lebenswoche erfolgen. Die Welpen müssen zum Abgabezeitpunkt ein Mindestgewicht von etwa 2 kg aufweisen.

 

 

§ 16 Ahnentafel

 

Die Ahnentafel ist ein Abstammungsnachweis und eine Urkunde im juristischen Sinne. Zusätze oder Änderungen dürfen nur von der Zuchtbuchführung vorgenommen werden. Ahnentafel und Hund gehören zusammen.

 

Ahnentafeln müssen deutlich mit dem Emblem der Züchtergemeinschaft gekennzeichnet und von der Zuchtbuchführung und dem verantwortlichen Züchter unterschrieben sein Mit seiner Unterschrift bestätigt der Züchter die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben.

 

Jeder Wurf wird auf der Ahnentafel der Mutter mit der Anzahl der geborenen Welpen unter Hinweis auf deren Geschlecht vermerkt.

 

Die Ahnentafel bleibt Eigentum der Züchtergemeinschaft, die nach dem Tod des Hundes die Rückgabe der Ahnentafel verlangen kann. Die Züchtergemeinschaft kann die Vorlage der Ahnentafel auch verlangen um Eintragungen zu überprüfen, zu berichtigen oder zu ergänzen.

  

In Verlust geratene Ahnentafeln sind für ungültig zu erklären. Der Verlust ist durch eine eidesstattliche Erklärung des ehemaligen Besitzers glaubhaft zu machen. Die Zuchtbuchführung fertigt daraufhin eine Zweitschrift aus. Der Vermerk "Zweitschrift" muss deutlich erkennbar auf der Ahnentafel angebracht werden.  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

[1] Gültig seit 2012 (PDE - aktualisiert im September 2019) 

 

[2] Gültig seit 2019